GMSG

AKTIVITÄTEN

KONFERENZEN

SEMINARE

JAHRES
TAGUNG 2001

JAHRES
TAGUNG 2002

JAHRES
TAGUNG 2003

FALATURI
PREISVERLEIHUNG

PUBLIKATIONEN

SCHRIFTENREIHE

NEWSLETTER

ARTIKEL

SELBST
DARSTELLUNG

MITGLIEDSCHAFT

SATZUNG

VORSTAND

KONGRESS
BERICHTE

REZENSIONEN

ZEITSCHRIFTEN

KONTAKT

LINKS

STELLENBORSE

AKTUELLES

BÜCHERSHOP

weitere Infos, Aktuelles, Beiträge

 

11. September und die Muslime               von Dr. Tariq Ramadan

Islam und Rassismus   von Yusuf Kuhn

Islam und Menschenrechte       von Dr. Murad Hofmann

Die Angst vor dem Islam                           von Dr. Murad Hofmann

Islam und Terror     von Dr. Murad Hofmann

Islamischer Religionsunterricht   von Marlies Wehner

Islam und die soziale Frage                         von Norbert Müller

Annemarie Schimmel ist verstorben

Sexualkunde und Muslime

Dürfen Lehrerinnen mit einem Kopftuch unterrichten

Internationale Konferenz

Muslim Education in Europe

27.-29. September 2002 in Bonn

WEITER

GESELLSCHAFT MUSLIMISCHER SOZIAL- UND GEISTESWISSENSCHAFTLER e.V.

Association of Muslim Social Scientists - Germany

 DARSTELLUNG| AKTIVITÄTEN| PUBLIKATIONEN| KONTAKT| MITGLIEDSCHAFT

|KOPFTUCH|DAVO|FRAUENFORSCHUNG|SCHRIFTENREIHE|

zurück

Unterrichten mit Kopftuch - eine “undeutsche” Berufstätigkeit? Fereshta Ludin kämpft um ihr Recht (Marlies Wehner)

Es gibt Staaten (wie z.B. Großbritannien, Dänemark), in denen Beschäftigte unterschiedlicher Religionszugehörigkeit - auch im öffentlichen Dienst, selbst im sensiblen Erziehungsbereich - nicht in erster Linie als Problem wahrgenommen werden. Dabei werden der Konsens über gesellschaftliche Grundwerte und die Einhaltung des durch die Verfassung gesetzten Rahmens als Voraussetzung der Berufstätigkeit betrachtet. In Deutschland sieht es anders aus: Wenn hier - exemplarisch in Baden-Württemberg - darum verhandelt wird, ob eine kopftuchtragende Lehrerin SchülerInnen einer öffentlichen Schule in den Fächern Deutsch, Englisch und Gemeinschaftskunde unterrichten darf, so geht es dabei tatsächlich um eine grundsätzlichere Frage. Wer verfügt über die Macht , seine Definition von Kultur als diejenige Definition durchzusetzen, die für die breite Öffentlichkeit Gültigkeit besitzt? Wer diese Definitionsmacht besitzt, legt zugleich den Rahmen für Integration oder Ausgrenzung fest, bestimmt Kriterien für akzeptables bzw. abzulehnendes Verhalten, z.B. auch für das, was gesellschaftlich als Provokation empfunden wird, was als Teil deutscher Identität verstanden wird usw. Die im Fall Fereshta Ludin geführten öffentlichen Debatten zeigen wieder einmal: es wird zwar viel von Integration, interkulturellem Miteinander und Toleranz geredet, gefordert wird aber immer noch Assimilation im Sinne einer Einordnung in die Dominanzkultur (vgl. Birgit Rommelspacher). Welche Umgangsformen und politischen Entscheidungen sind folglich in unserer Einwanderungsgesellschaft möglich, wenn Modelle des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft und Religionszugehörigkeit verhandelt werden? Ich möchte an einigen Thesen verdeutlichen, welche Streitpunkte zu verhandeln wären.

1. Unstrittig existiert ein Feindbild Islam, insbesondere festgemacht an der Rolle der Frau. Abgelehnt wird dabei nicht der Islam als Ganzes, nicht die friedliche Religion in Abgrenzung zu fanatischen Erscheinungsformen, über die ja ein Konsens denkbar wäre. Die Trennungslinie für das, was bei uns akzeptabel ist, und das, was nicht in das westliche Gesellschaftsmodell zu passen scheint, verläuft entlang der Schiene privat - öffentlich. Daher ist nur ein zurechtgestutzter "Euroislam" à la Bassam Tibi kompatibel genug für hiesige Vorstellungen von der Rolle der Religion in Gesellschaft und Staat; jedoch ist kein Platz für den Islam in den Institutionen, innerhalb politischer Entscheidungsprozesse, wird doch die öffentliche Präsenz der Religion mit  - längst durch Säkularisierungsprozesse überwundenem - "Fundamentalismus" assoziiert. Welchen Raum hat unter diesen Bedingungen der Islam in Deutschland? Wie weit sind MuslimInnen als Teil dieser Gesellschaft anerkannt? Wie muß der Islam aussehen, mit dem die Mehrheitsgesellschaft leben kann/will?

2. Welche Schlußfolgerungen werden nun aus der Erkenntnis gezogen, daß in unserer Gesellschaft ein durch einseitige Medienberichterstattung und immer wieder weitergegebene Vorurteile geprägtes verzerrtes Wahrnehmungsmuster herrscht? Man sollte meinen, daß hier den Schulen, zu deren Erziehungszielen in einer faktischen Einwanderungsgesellschaft sicher auch interkulturelle Kompetenzen, Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher Weltanschauungen und Lebensorientierungen im Rahmen der vom GG gesteckten Grenzen gehört, ein wichtiger Auftrag zukommt. Wieso gehört dann nicht auch Lehrpersonal unterschiedlicher Lebensorientierungen und Weltanschauungen dazu? Wieso sollte die Einübung von Toleranz und interkultureller Kompetenz gefährdet sein im Kontakt mit einer kopftuchtragenden Lehrerin?

3. Im Fall Fereshta Ludin wird einer einzelnen Frau die mögliche Vereinnahmung des Tuchs als politisches Kampfsymbol zum Vorwurf gemacht. Das faktische Berufsverbot wird vom Oberschulamt und der Ministerin damit begründet, daß Frau Ludin nicht die "richtigen" Konsequenzen aus der möglichen Vereinnahmung durch andere und der möglichen negativen Signalwirkung ihrer persönlichen Entscheidung für andere muslimische Frauen und Mädchen ziehe. An dieser Konstruktion wird ihre vermeintlich mangelnde Eignung für die Anstellung als Lehrerin/Verbeamtung festgemacht. Was wären nun die "richtigen" Konsequenzen? Sie soll ohne Kopftuch unterrichten; sie soll es ausziehen und damit ihrerseits signalisieren, daß sie die Spielregeln unserer Dominanzkultur verstanden und akzeptiert hat. Der Erziehungsauftrag der Schule wird folglich dahingehend interpretiert, daß die gewünschte vorgelebte Toleranz nur von Lehrpersonal verkörpert werden kann, welches im westlich-abendländischen Sinn Nachahmungssignale zu geben vermag. Jetzt wird deutlich, was Fereshta Ludins Berufsverbot mit der sogenannten “Entscheidung für die Integration muslimischer junger Menschen” zu tun hat. Daß es immer noch MuslimInnen gibt, die eine andere Vorstellung von ihrer Lebensgestaltung haben, diese gar an ihrer Religion, dem Islam, orientieren, muß bekennenden Westlern wie ein Anachronismus scheinen. Danach ist es nur eine Frage der Zeit und des sanften aber beständigen erzieherischen Drucks, bis auch der und die letzte sich für den westlichen way of life entschieden haben wird.

4. Es wird gesagt, das Lehrpersonal repräsentiere staatliche Werte und Normen. Die hier vorherrschende Interpretation der staatlichen Werte und Normen hat offensichtlich keinen Raum für den Islam bzw. für praktizierende Musliminnen , sonst würde die Abgrenzung nicht immer wieder betont. Warum kann Fereshta Ludin, die ihr Studium und ihr Referendariat glänzend absolviert hat, sich als Teil dieser Gesellschaft versteht und in Ausbildung und Unterricht ihre Integrationsfähigkeit bereits hinreichend unter Beweis gestellt hat, nicht auch Repräsentantin unserer Werte und Normen sein, zumal sie selbst offensichtlich keinen Konflikt sieht zwischen ihrer persönlichen Glaubensentscheidung und den zu vermittelnden Lern- und Erziehungszielen der deutschen Schule? Das Berufsverbot trifft Frau Ludin direkt, nicht wegen fachlicher Mängel oder wegen des Vorwurfs unzulässiger Agitation im Unterricht, der im Übrigen auch schon durch das für Lehrpersonal geltende Mäßigungsgebot zu begegnen wäre. Auch ihre deutliche Distanzierung von rückständigen und frauenfeindlichen Interpretationen des Islam genügten nicht. Warum aber sollten SchülerInnen dann damit überfordert sein, von einer kopftuchtragenden Lehrerin unterrichtet zu werden? Was signalisiert diese Lehrerin? Zu welchen Auseinandersetzungen mit Klischeevorstellungen und gängigen Wahrnehmungsmustern kann gerade diese Unterrichtssituation anregen? Warum kann Schule nicht auch durch das Kollegium die gesellschaftliche Realität unserer Einwanderungsgesellschaft repräsentieren?

5. Zur Beurteilung islamischer Vorschriften hat sich Annette Schavan u.a. in der Türkei kundig gemacht und fast durchgängig auf der Basis von islamkritischen Interpretationen festgelegt, das Tragen eines Kopftuches sei keine islamische Pflicht, es handele sich um ein überflüssiges Kleidungsstück und müsse daher auch nicht vom Oberschulamt toleriert werden. Wie kommt eine deutsche katholische Kultusministerin dazu, sich anmaßend selbst in den Rang einer islamischen Rechtsgelehrten zu erheben, indem sie eine Art "Kopftuchfatwa" erläßt, in der sie den Islam verbindlich für in Deutschland lebende Musliminnen auslegt? Die innerislamischen - in der Regel hier im Westen kaum verfolgten - Debatten zeigen einen breiten Konsens der Rechtsgelehrten in Bezug auf die islamischen Bekleidungsvorschriften, die letztlich in persönlicher Entscheidung zu befolgen sind. Wenn in diesem Zusammenhang auch Fälle von Zwang auftreten, so kann dies wohl kaum einer einzelnen Muslima zur Last gelegt werden. Vielmehr könnte gerade auch eine kopftuchtragende gebildete, selbstbewußte und fachlich qualifizierte Lehrerin gängige Klischees und Rollenmuster im Sinne eines positiv interpretierten Islam aufbrechen. Allerdings scheint diese Möglichkeit kaum gewünscht zu sein. In den öffentlichen Debatten wird i.d.R. lediglich der Schutz von Kopftuch-Gegnerinnen gefordert. Wer aber schützt praktizierende Musliminnen vor Druck und Assimilationszwängen an deutschen Schulen, die ja aus westlicher Perspektive immer nur befreiend wirken können?

6. Warum suchen die Ministerin und das Oberschulamt in diesem Konflikt nicht auch einmal das Gespräch mit Muslimen in Deutschland, z.B. mit den islamischen Dachverbänden oder mit islamischen Gemeinden und Vereinigungen vor Ort, statt überwiegend westlich orientierte Muslime als Informanten heranzuziehen? Nicht das Gespräch mit den Betroffenen selbst sucht die Ministerin, sondern sie stützt sich - ausgerechnet - auf türkische Entscheidungen zur Kopftuchfrage . Dort wird zur Zeit gezielt antiislamische Politik betrieben; das dort herrschende Verbot von Kopftuch und Vollbart in öffentlichen Einrichtungen, also eine rigide und willkürliche Kleiderordnung, soll jedoch Beweis für die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der hiesigen Ablehnung sein. Die Türkei als Vorbild in dieser Frage sollte mißtrauisch machen, werden hier doch ganz willkürlich Aspekte, die uns in die Politik passen, gelobt, während zugleich der Beitritt unseres "Vorbildes" in die EU an mangelnder Zivilisationsfähigkeit in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten usw. scheitert. Warum sollte nun ausgerechnet die massive unter militärischem Druck durchgesetzte Unterdrückung islamischer Gruppen unser Maßstab im Umgang mit MuslimInnen in Deutschland sein?

7. In der Diskussion um den Fall Ludin taucht gelegentlich auch das Argument auf, wer ein Kopftuch trage, provoziere die Ausgrenzung. Dies ist nebenbei bemerkt ein altes gängiges Muster rassistischer Argumentation, mit dem Ausgrenzungspraktiken sehr entlastend gerechtfertigt werden können. Nicht wir, nicht unsere Gesellschaft ist das Problem, wir sind offen genug, nur die “Fremden” halten an überkommenen Verhaltensweisen, die zudem auch nicht gut sind für sie, beharrlich fest. Auch Fereshta Ludin wurde in diversen Zeitungsartikeln vorgeworfen, sie halte “beharrlich” an ihrer Entscheidung fest, ein Kopftuch zu tragen. Wer sich so stur aufführt, kann nach westlicher Lesart doch nur provozieren wollen. Warum ist hier der Gedanke so abwegig, das Tragen des Kopftuchs tatsächlich als Teil des gelebten Glaubens von Frau Ludin und als inzwischen von ihr gewünschter Aspekt ihrer Persönlichkeit zu verstehen, die keineswegs mit den Erziehungszielen der Schule in Deutschland kollidieren müssen? Sind unsere staatlichen Werte und Normen tatsächlich so eng gefaßt, daß die persönliche Entscheidung, ein Kopftuch zu tragen, bereits den Rahmen sprengt?

 

Fazit: Was als Symbol der Ausgrenzung zu verstehen ist, was eine Provokation darstellt, wofür und in welchem Maß Toleranz aufgebracht wird, sind Ergebnisse gesellschaftlicher Verhandlungen und keineswegs objektiv zu erkennende und universal gültige Erscheinungen. Dabei haben die Verhandlungspartner offensichtlich unterschiedliche Machtpositionen. Die Argumentationslinie von Ministerin und Schulamt entspricht dieser Definitionsmacht. Deren Logik folgend wird zugleich festgelegt, welchen Platz der Islam in unserer Gesellschaft hat und wo die Grenzen der Glaubensfreiheit in unserem Lande liegen: gewünscht ist eben nicht die Gleichstellung der Religionsgemeinschaften trotz grundgesetzlich formulierter Vorgabe. Als Putzfrau mag Fereshta Ludin ein Kopftuch tragen, soviel Toleranz wird aufgebracht, als Lehrerin jedoch sprengt sie den Rahmen unseres Weltbildes. Da wird das neutrale, objektive Lehrpersonal ohne deutliche politische, religiöse, weltanschauliche Überzeugungen beschworen, quasi Lehrer in Uniform. Oder es werden nur diejenigen Ausprägungen von Individualität zugelassen, die dem westlichen way of life und den mehrheitlich verbreiteten Lebenspraxen nah genug sind und die im Abendland gemachten Erfahrungen mit christlicher Religion,  Kirche und Moral wiedergeben.

Trotz anderslautender Beschwörungen geht es hier nicht nur um einen Einzelfall, um die spezielle Eignung von Frau Ludin, sondern darum, wie diese deutsche Gesellschaft mit islamischer Glaubenspraxis umgeht. Unter Umgehung eines generellen Kopftuchverbotes, das - wie die Ministerin selbst zugibt - wohl zu Recht verfassungswidrig wäre, wird in der Praxis ein generelles Berufsverbot für kopftuchtragende Lehrerinnen in Gang gesetzt. Die praktischen Auswirkungen können wir an vielen Schulen schon beobachten: Schülerinnen werden zunehmend unter Druck gesetzt, künftigen Lehramtsanwärterinnen weht der Wind ins Gesicht. Zwar können sie - aufgrund des Ausbildungsmonopols des Staates - ihre Ausbildung mit Tuch beenden, an eine spätere Anstellung ist aber wohl kaum zu denken unter den nun geschaffenen Bedingungen. Ein härteres Klima in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes mit Auswirkungen auch auf die Einstellungs- und Beschäftigungspraxis der freien Wirtschaft entspricht ebenfalls der Logik dieser Art von Konfliktbewältigung. So wurde z.B. jüngst der Arbeitsvertrag einer Postbotin (Berufskleidung war die übliche Post-Uniform, ergänzt durch ein Kopftuch der praktizierenden Muslimin) nicht verlängert mit der Begründung, eine kopftuchtragende Postbotin entspreche nicht dem Image der Deutschen Post. Man darf gespannt sein auf die ersten examinierten muslimischen Anwältinnen und Staatsanwältinnen, deren Auftreten im Gerichtssaal dann wohl auch zu Identitätskrisen der deutschen Justiz führen mag.

Das Gerede über Glaubensfreiheit, Güterabwägung und die vorgeblich schwierige Entscheidungsfindung im Fall Ludin soll vielmehr davon ablenken, wie problematisch es ist, glaubwürdige Konstruktionen für die Begründung eines Kopftuch-Verbotes zu finden in einer Gesellschaft, die offiziell die Trennung von Staat und Religion, die Gleichstellung der Religionsgemeinschaften und die Freiheit der individuellen Religionsausübung behauptet. Offensichtlich gilt hier keineswegs mehr die Regel, daß Religionen nicht bewertet und nur da bekämpft werden dürfen, wo demokratische und freiheitliche Fundamente bedroht werden, und daß die Religionsausübung nur dann eingeschränkt werden darf, wenn sie die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Der Fall ist klar: Wenn Fereshta Ludin das Tuch ablegt, ist die Welt der Ministerin, des Oberschulamtes und der westlichen Bekenner wieder in Ordnung. Wenn Muslime den Islam so bewältigen und ausleben, wie es das Abendland mit seinen mühseligen Abnabelungskämpfen von den christlichen Kirchen vorgemacht hat und wie es nach soviel Anstrengung auch unbedingt an die Kinder weitergegeben werden soll, klappt es doch mit dem interkulturellen Zusammenleben. Daß diese Umgangsformen wenig mit Integration, offener Gesellschaft und interkultureller Kompetenz zu tun haben, sondern die eigentlich zu überwindende Ausgrenzungspraxis vorleben und zementieren, liegt auf der Hand.

 

NEU GMSG 
BÜCHERSHOP