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GESELLSCHAFT MUSLIMISCHER SOZIAL- UND GEISTESWISSENSCHAFTLER e.V.

Association of Muslim Social Scientists - Germany

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SATZUNG

Satzung der Gesellschaft Muslimischer Sozial-und GeisteswissenschaftlerInnen

§ 1. Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen “Gesellschaft Muslimischer Sozial und GeisteswissenschaftlerInnen e.V.”. Sie ist in das Vereinsregister in Köln einzutragen. Sitz der Gesellschaft ist Köln .

§ 2. Zweck

Die Vereinigung fördert die wissenschaftliche, akademische Arbeit  in allen sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereichen sowie das wissenschaftliche  und soziale Engagement muslimischer Sozial- und GeisteswissenschaftlerInnen.

Darüber hinaus ist Ziel der Vereinigung, in gesellschaftlichen Auseinandersetzungen einen Beitrag zur Verständigung und zur Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft zu leisten.

Die Gesellschaft verfolgt diesen Zweck durch:

1. die Errichtung und Unterhaltung von Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie durch eigene  Forschungen

2. die Durchführung regelmäßiger Tagungen, Seminare, Vorträge und sonstiger Veranstaltungen

3. die Veröffentlichung von Schriftenreihen sowie anderen Publikationen und Herausgabe eines regelmäßigen Rundbriefes

4. die Nachwuchsförderung in den jeweiligen sozial-und geisteswissenschaftlichen Fachbereichen (Tutorien, Seminare, Veröffentlichungsangebote)

5. die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen, akademischen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

6. den internationalen Austausch und die Kooperation mit muslimischen und nicht-muslimischen Institutionen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Religion und der Völkerverständigung im Sinne des Abschnittes “Gemeinnützige Zwecke” (§§ 52, Abs.II,1) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

§ 4 Organe:

Organe der Vereinigung sind:

  1- der Vorstand (V)

  2- die Mitgliederversammlung (MV)

§ 5 Mitgliedschaft:

Mitglied der Gesellschaft kann jede/r muslimische/r AkademikerIn, StudentIn oder InteressentIn werden, sowie andere natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der GMSG unterstützen und die Satzung anerkennen sowie den Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder sind Akademiker der Sozial- oder Geisteswissenschaften.

Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind Studierende der Sozial- oder Geisteswissenschaften sowie natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen und die Satzung anerkennen sowie einen außerordentlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt  nach Antragstellung durch den Vorstand.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft:

I. Die Mitgliedschaft  endet durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, durch Auflösung der Vereinigung oder Ausschluß eines Mitglieds. Der Ausschluß muß durch den Vorstand beschlossen werden.

II. 1. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde. Die Person kann der Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV):

I. 1. Die MV ist die oberste beschließende Versammlung der GMSG.

 2.Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem Vorsitzendem bzw.  seinem Vertreter und dem Schriftführer unterzeichnet und damit beurkundet.

 3. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

II. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

III. 1. Die MV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom V einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

     2. Die MV ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine MV nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, eine neue MV einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.

 IV. Die Einberufung der MV durch schriftliche Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

V. Die MV wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie über die Arbeit der Gesellschaft und über die Satzung.

VI. Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

VII. Auf Antrag an den V können Gäste an der MV teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht.

VIII. Die MV kann Ehrenmitglieder ernennen, die in der MV und im Vorstand Rede- und Antragsrecht haben, jedoch kein Stimmrecht.

IX. Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei RechnungsprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

§ 8 Der Vorstand (V):

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Personen. Der V verteilt die anstehenden Aufgaben intern.

I. Der Vorstand leitet die Gesellschaft  nach den Beschlüssen der MV. Er kann zur Bearbeitung umrissener Aufgaben zusätzliche Hilfskräfte berufen, die an die Weisungen des Vorstandes gebunden sind.

II. Der Vorstand ist der MV verantwortlich.

 

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands:

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Aufstellung eines Arbeitsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

§ 10 Amtsdauer des Vorstands:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 11 Vertretungsanspruch:

Die GMSG wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) und seinen Stellvertreter vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand tritt mindestens alle 3 Monate zu Sitzungen zusammen. Die Geschäftsverteilung geschieht innerhalb des Vorstandes.

§ 12 Finanzierung:

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der MV festgelegt. Über Befreiungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.

Im übrigen finanziert sich die Vereinigung aus Spenden und öffentlichen Mitteln. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Entnahmen durch Mitglieder finden nicht statt. Mitglieder können für tatsächliche und übernommene Verwaltungsaufgaben einen angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten.

§ 13 Abstimmung und Wahlen:

I. Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

II. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von  3/4 der während der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins tritt nach Ablauf der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wurde. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 14 Auflösung:

Bei Auflösung oder Aufhebung dieser Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Islamic Relief Köln - Humanitäre Organisation in Deutschland e.V. Steuernr.: 21700153978 (Finanzamt Köln-Nord), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere der Förderung von Bildung und Wissenschaft zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten:

Mit der  Mitgliederversammlung am 22.6.1997 tritt die Satzung in Kraft.

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