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Handbuch – Recht und Kultur des Islams in der deutschen Gesellschaft
Adel Theodor Khoury / Peter Heine / Janbernd Oebbecke
Gütersloher Verlagshaus, 333 Seiten. Geb., 2000, DM 78,-
Wie das Vorwort erklärt, soll dies Handbuch eine Hilfe zur Lösung von Konflikten der Muslime in der nicht-muslimischen Gesellschaft sein. Ein hohes Ziel, denn allgemein bekannt
ist, dass solche Konflikte existieren und Lösungen oder zumindest Lösungsansätze schwer zu finden sind, nicht zuletzt durch beiderseitigen Mangel an Informationen. Den Autoren gebührt daher
zunächst Dank, sich diesen Themas angenommen zu haben. Leider fehlt jeder Hinweis darauf, dass es sich bei sämtlichen Autoren um Nichtmuslime handelt, was insbesondere bei Khoury zu
Fehleinschätzungen führen kann, wenn er nicht dem Leser schon bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist der im Vorwort erhobene Anspruch, ein Handbuch auch als Handreichung für die Muslime
selbst zu bieten, äußerst kühn.
Bei näherer Betrachtung des Buches fragt man sich zudem, ob nicht insbesondere die einleitenden Teile lediglich das wiedergeben, was der interessierte Leser bereits in
zahlreichen ähnlichen Standardwerken über Muslime und den Islam – einige davon aus der Feder der beiden auch hier tätigen Autoren Heine und Khoury stammend – kennt. Kapitel über “Die
Grundzüge des Islam”, “Religiöse Hauptpflichten und Identität des Muslims” sowie “Ehe und Familie” geben nicht mehr als sattsam bekanntes wieder. Die Frage sei daher erlaubt, wessen
Habilitationsschrift – wie in der CIP-Einheitsaufnahme angegeben – hier verwertet wurde.
Der Teil ”Aus der Alltagspraxis” lässt nach dem Inhaltsverzeichnis vermuten, dass hier so recht dem Ziele des Werkes entsprechend die praktischen Konflikte angesprochen und
mögliche Lösungen aufgezeigt werden. Dies täuscht jedoch, einige sehr problembehaftete Bereiche werden mit weinigen Absätzen abgehandelt, bei anderen, erheblich weniger praxisrelevanten
Themen islamwissenschaftlich sicher sehr interessante Abhandlungen vorgelegt, wie vor allem beim Kapitel über Finanz- und Wirtschaftsrecht. Nur im Falle der sehr ausführlichen Abhandlung von
Khoury über das Schächten sieht dies zunächst anders aus. Näher betrachtet, geht er jedoch entweder davon aus, dass es dem Leser bewusst ist, dass bei der Erlaubnis für Muslime, die Speisen
der Juden und Christen zu essen, ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass auch diese ihre Schlachttiere schächten würden, so dass es sich bei dieser Diskussion nur um das Anrufen des Namens
Allahs handelt, oder er setzt dies tatsächlich gleich mit der Annahme, dass auch das Essen nicht geschächteter Tiere nach dieser Regelung zulässig sein solle – einer von leider zahlreichen
Punkten, wo insbesondere der nicht-muslimische Leser zu Fehlschlüssen verleitet werden kann.
Insbesondere für den nichtmuslimischen Leser nämlich birgt das Buch – außer dem letzten, von Oebbecke verfassten Kapitel – viel Interessantes, jedoch auch zu Missverständnissen
Führendes. Sowohl Heine als auch Khoury beschreiben das islamische Recht aus ihrer Islamwissenschaftlichen Sicht in der Theorie, ohne dabei den Leser darüber aufzuklären, dass dies zwar
etliche Denkweisen der Muslime verständlicher machen mag, aber in fast keinem der Herkunftsländer der hier lebenden geltendes Recht ist. Erst Oebbecke weist in seinem Kapitel
dankenswerterweise darauf hin. Leider schlägt sich diese Sichtweise der beiden Hauptautoren auch in der Form nieder, dass das Glossar sich auf die Benennung der arabischen Begriffe beschränkt
– sicher islamwissenschaftlich korrekt, aber für die Praxis, in der in Deutschland die große Mehrheit der Muslime noch immer türkisch als Muttersprache hat und die arabischen Begriffe nicht
unbedingt selbst kennt, wären die entsprechenden Ausdrücke in türkisch eine gute Hilfestellung gewesen – Oebbecke selbst spricht von “bayram” – nicht von `Id.
Wenn auch die Absicht sicher richtig ist, durch Darstellung des eigentlich islamischen Rechts die Denkweise der Muslime für die Deutschen besser verständlich zu machen, fragt
sich, wozu in diesem Fall das Kapitel über Strafrecht dienen soll, dass sehr wenig prägend für die Identität der hier lebenden Muslime ist und im Rechtskontext keinerlei Bedeutung besitzt.
Weit wichtigere Themen werden dem gegenüber nur sehr kurz angerissen. Hinzu kommt, dass durch die Kürze auch hier sich Fehler einschleichen, da die Begriffe von Mord und Totschlag im
islamischen und deutschen Recht schon nicht deckungsgleich sind, was hier wohl wegen der gebotenen Beschränkung nicht thematisiert wird.
Bemerkenswert ist im übrigen die unterschiedliche Herangehensweise bei den beiden Autoren der ersten 6 Teile. Während Khoury, besonders gut zu sehen in dem gelungenen Kapitel
über medizinische Ethik ( Kap. XXVIII), ausgehend von Koran und Sunna als Quellen seine Ausführungen mit diverser, auch im einzelner zitierter Literatur belegt – die Auswahl zeigt allerdings
einen Überhang nichtmuslimischer Quellen, wenn man von Lehrbüchern und Hadithsammlungen im engeren Sinne absieht – bestehen die meisten von Heine verfassten Abschnitte aus Zusammenfassungen,
in denen nicht zu erkennen ist, was eigene Meinung des Autors und was Zitat ist.
Bei genauerem Hinsehen fällt dann auch auf, dass bei Überschneidungen der von diesen Autoren behandelten Themen die Aussagen sich widersprechen. Ein Beispiel dafür ist die
Strafe, die auf Diebstahl steht, Amputation der Hand. Khoury legt unter Quellenangaben die Handhabung im Einzelnen dar, auch erläuternd, dass dies eben nicht für kleine Diebstähle, wie
Ladendiebstahl oder Mundraub zu gelten habe, während Heine genau wieder behauptet – ohne Nachweise – dass dies eben ungeachtet der Art des Vergehens die zu verhängende Strafe sei. Ähnlich in
der Frage der Wehrpflicht: Heine meint großzügig, dass dies – wieder ohne Belege – nach Meinung muslimischer Gelehrter ohne weiteres möglich sei, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen,
während Khoury unter dem Gesichtspunkt des Lebens in einem nicht-islamischen Land (Kap. XXXIII), davon ausgeht, dass der Muslim im nicht-islamischen Land nicht die militärische Stärke der
Nicht-Muslime zu verstärken habe. Wie der Leser in diesen Fällen sich zwischen den entgegengesetzten Meinungen der Autoren, deren Widerspruch in keinster Weise thematisiert wird,
zurechtfinden soll, ist in Anbetracht des angegebenen Zwecks des Handbuches fraglich.
Bisweilen wäre man auch für ein Überdenken des Sprachgebrauchs dankbar. Warum man nicht die Nicht-Muslime dem modernen muslimischen Sprachgebrauch folgend einfach als solche
bezeichnen will, ist unverständlich, würde aber einige Ausführungen in anderem Lichte erschienen lassen. Auch solche üblichen, medienwirksamen, aber falschen Bezeichnungen wie “heiliger
Krieg” sollte ein Kenner der Materie wie Khoury nicht verwenden müssen.
Auch die Form lässt einiges zu wünschen übrig. So ist im Inhaltsverzeichnis kein Grund ersichtlich, warum bei einigen Kapiteln auf den Verfasser hingewiesen wird, bei anderen
nicht – im Gegensatz zum Text, wo er jeweils benannt wird. Schlimmer als dies Redaktionsversehen wirkt sich jedoch aus, dass es kein Gesamtliteraturverzeichnis gibt, nur einige kleine
Sammlungen von Khoury am Ende verschiedener Kapitel. Ebenso fehlt ein Stichwortverzeichnis, um dem Titel als Handbuch gerecht werden zu können.
Eine Fundgrube jedoch für den hilfesuchend nach diesem Buch greifenden Leser ist jedoch das letzte Kapitel. Oebbecke, der sich nicht mit islamischem Recht als solchen sondern mit
der Realität des Alltags befasst, hat in Form einer kurzen juristischen Abhandlung eine ansehnliche Sammlung von Entscheidungen zu Problemen von Muslimen in Deutschland zusammengestellt, die
auch ein weiteres Nachlesen und Nachforschen ermöglicht. Er behandelt dabei auch – wenn auch sehr gerafft – die im restlichen Teil des Buches eher übersehenen Bereiche wie Schule, Moscheebau
und auch Bestattung – letzteres allerdings auch ohne die Problematik muslimischer Friedhöfe und Bestattungsriten zu erwähnen. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts scheint demnach noch viel
nachzuholen zu sein, da er angibt, kaum Entscheidungen gefunden zu haben. Zumindest hinterfragt er nicht, welche Gründe es dafür geben mag. Hochinteressant vor allem seine Darstellung zur
Anerkennung islamischer Verbände als Religionsgesellschaft – die daraus folgenden Konsequenzen lassen sich dann in die von ihm zuvor geschilderten Problemlagen übertragen.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass dies Buch einerseits eine neue Auflage einer “Einführung in den Islam” von Nichtmuslimen darstellt, mit dem überaus erfreulichen Anhang über
Recht für Muslime in Deutschland – andererseits der Titel jedoch sehr viel mehr verspricht, als der Inhalt zu halten imstande ist.
Susanne Döring-Acikgöz, RAn
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