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BÜCHERBESPRECHUNGEN

Handbuch – Recht und Kultur des Islams in der deutschen Gesellschaft

Adel Theodor Khoury / Peter Heine / Janbernd Oebbecke

Gütersloher Verlagshaus, 333 Seiten. Geb., 2000, DM 78,-

Wie das Vorwort erklärt, soll dies Handbuch eine Hilfe zur Lösung von Konflikten der Muslime in der nicht-muslimischen Gesellschaft sein. Ein hohes Ziel, denn allgemein bekannt ist, dass solche Konflikte existieren und Lösungen oder zumindest Lösungsansätze schwer zu finden sind, nicht zuletzt durch beiderseitigen Mangel an Informationen. Den Autoren gebührt daher zunächst Dank, sich diesen Themas angenommen zu haben. Leider fehlt jeder Hinweis darauf, dass es sich bei sämtlichen Autoren um Nichtmuslime handelt, was insbesondere bei Khoury zu Fehleinschätzungen führen kann, wenn er nicht dem Leser schon bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist der im Vorwort erhobene Anspruch, ein Handbuch auch als Handreichung für die Muslime selbst zu bieten, äußerst kühn.

Bei näherer Betrachtung des Buches fragt man sich zudem, ob nicht insbesondere die einleitenden Teile lediglich das wiedergeben, was der interessierte Leser bereits in zahlreichen ähnlichen Standardwerken über Muslime und den Islam – einige davon aus der Feder der beiden auch hier tätigen Autoren Heine und Khoury stammend – kennt. Kapitel über “Die Grundzüge des Islam”, “Religiöse Hauptpflichten und Identität des Muslims” sowie “Ehe und Familie” geben nicht mehr als sattsam bekanntes wieder. Die Frage sei daher erlaubt, wessen Habilitationsschrift – wie in der CIP-Einheitsaufnahme angegeben – hier verwertet wurde.

Der Teil ”Aus der Alltagspraxis” lässt nach dem Inhaltsverzeichnis vermuten, dass hier so recht dem Ziele des Werkes entsprechend die praktischen Konflikte angesprochen und mögliche Lösungen aufgezeigt werden. Dies täuscht jedoch, einige sehr problembehaftete Bereiche werden mit weinigen Absätzen abgehandelt, bei anderen, erheblich weniger praxisrelevanten Themen islamwissenschaftlich sicher sehr interessante Abhandlungen vorgelegt, wie vor allem beim Kapitel über Finanz- und Wirtschaftsrecht. Nur im Falle der sehr ausführlichen Abhandlung von Khoury über das Schächten sieht dies zunächst anders aus. Näher betrachtet, geht er jedoch entweder davon aus, dass es dem Leser bewusst ist, dass bei der Erlaubnis für Muslime, die Speisen der Juden und Christen zu essen, ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass auch diese ihre Schlachttiere schächten würden, so dass es sich bei dieser Diskussion nur um das Anrufen des Namens Allahs handelt, oder er setzt dies tatsächlich gleich mit der Annahme, dass auch das Essen nicht geschächteter Tiere nach dieser Regelung zulässig sein solle – einer von leider zahlreichen Punkten, wo insbesondere der nicht-muslimische Leser zu Fehlschlüssen verleitet werden kann.

Insbesondere für den nichtmuslimischen Leser nämlich birgt das Buch – außer dem letzten, von Oebbecke verfassten Kapitel – viel Interessantes, jedoch auch zu Missverständnissen Führendes. Sowohl Heine als auch Khoury beschreiben das islamische Recht aus ihrer Islamwissenschaftlichen Sicht in der Theorie, ohne dabei den Leser darüber aufzuklären, dass dies zwar etliche Denkweisen der Muslime verständlicher machen mag, aber in fast keinem der Herkunftsländer der hier lebenden geltendes Recht ist. Erst Oebbecke weist in seinem Kapitel dankenswerterweise darauf hin. Leider schlägt sich diese Sichtweise der beiden Hauptautoren auch in der Form nieder, dass das Glossar sich auf die Benennung der arabischen Begriffe beschränkt – sicher islamwissenschaftlich korrekt, aber für die Praxis, in der in Deutschland die große Mehrheit der Muslime noch immer türkisch als Muttersprache hat und die arabischen Begriffe nicht unbedingt selbst kennt, wären die entsprechenden Ausdrücke in türkisch eine gute Hilfestellung gewesen – Oebbecke selbst spricht von “bayram” – nicht von `Id.

Wenn auch die Absicht sicher richtig ist, durch Darstellung des eigentlich islamischen Rechts die Denkweise der Muslime für die Deutschen besser verständlich zu machen, fragt sich, wozu in diesem Fall das Kapitel über Strafrecht dienen soll, dass sehr wenig prägend für die Identität der hier lebenden Muslime ist und im Rechtskontext keinerlei Bedeutung besitzt. Weit wichtigere Themen werden dem gegenüber nur sehr kurz angerissen. Hinzu kommt, dass durch die Kürze auch hier sich Fehler einschleichen, da die Begriffe von Mord und Totschlag im islamischen und deutschen Recht schon nicht deckungsgleich sind, was hier wohl wegen der gebotenen Beschränkung nicht thematisiert wird.

Bemerkenswert ist im übrigen die unterschiedliche Herangehensweise bei den beiden Autoren der ersten 6 Teile. Während Khoury, besonders gut zu sehen in dem gelungenen Kapitel über medizinische Ethik ( Kap. XXVIII), ausgehend von Koran und Sunna als Quellen seine Ausführungen mit diverser, auch im einzelner zitierter Literatur belegt – die Auswahl zeigt allerdings einen Überhang nichtmuslimischer Quellen, wenn man von Lehrbüchern und Hadithsammlungen im engeren Sinne absieht – bestehen die meisten von Heine verfassten Abschnitte aus Zusammenfassungen, in denen nicht zu erkennen ist, was eigene Meinung des Autors und was Zitat ist.

Bei genauerem Hinsehen fällt dann auch auf, dass bei Überschneidungen der von diesen Autoren behandelten Themen die Aussagen sich widersprechen. Ein Beispiel dafür ist die Strafe, die auf Diebstahl steht, Amputation der Hand. Khoury legt unter Quellenangaben die Handhabung im Einzelnen dar, auch erläuternd, dass dies eben nicht für kleine Diebstähle, wie Ladendiebstahl oder Mundraub zu gelten habe, während Heine genau wieder behauptet – ohne Nachweise – dass dies eben ungeachtet der Art des Vergehens die zu verhängende Strafe sei. Ähnlich in der Frage der Wehrpflicht: Heine meint großzügig, dass dies – wieder ohne Belege – nach Meinung muslimischer Gelehrter ohne weiteres möglich sei, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen, während Khoury unter dem Gesichtspunkt des Lebens in einem nicht-islamischen Land (Kap. XXXIII), davon ausgeht, dass der Muslim im nicht-islamischen Land nicht die militärische Stärke der Nicht-Muslime zu verstärken habe. Wie der Leser in diesen Fällen sich zwischen den entgegengesetzten Meinungen der Autoren, deren Widerspruch in keinster Weise thematisiert wird, zurechtfinden soll, ist in Anbetracht des angegebenen Zwecks des Handbuches fraglich.

Bisweilen wäre man auch für ein Überdenken des Sprachgebrauchs dankbar. Warum man nicht die Nicht-Muslime dem modernen muslimischen Sprachgebrauch folgend einfach als solche bezeichnen will, ist unverständlich, würde aber einige Ausführungen in anderem Lichte erschienen lassen. Auch solche üblichen, medienwirksamen, aber falschen Bezeichnungen wie “heiliger Krieg” sollte ein Kenner der Materie wie Khoury nicht verwenden müssen.

Auch die Form lässt einiges zu wünschen übrig. So ist im Inhaltsverzeichnis kein Grund ersichtlich, warum bei einigen Kapiteln auf den Verfasser hingewiesen wird, bei anderen nicht – im Gegensatz zum Text, wo er jeweils benannt wird. Schlimmer als dies Redaktionsversehen wirkt sich jedoch aus, dass es kein Gesamtliteraturverzeichnis gibt, nur einige kleine Sammlungen von Khoury am Ende verschiedener Kapitel. Ebenso fehlt ein Stichwortverzeichnis, um dem Titel als Handbuch gerecht werden zu können.

Eine Fundgrube jedoch für den hilfesuchend nach diesem Buch greifenden Leser ist jedoch das letzte Kapitel. Oebbecke, der sich nicht mit islamischem Recht als solchen sondern mit der Realität des Alltags befasst, hat in Form einer kurzen juristischen Abhandlung eine ansehnliche Sammlung von Entscheidungen zu Problemen von Muslimen in Deutschland zusammengestellt, die auch ein weiteres Nachlesen und Nachforschen ermöglicht. Er behandelt dabei auch – wenn auch sehr gerafft – die im restlichen Teil des Buches eher übersehenen Bereiche wie Schule, Moscheebau und auch Bestattung – letzteres allerdings auch ohne die Problematik muslimischer Friedhöfe und Bestattungsriten zu erwähnen. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts scheint demnach noch viel nachzuholen zu sein, da er angibt, kaum Entscheidungen gefunden zu haben. Zumindest hinterfragt er nicht, welche Gründe es dafür geben mag. Hochinteressant vor allem seine Darstellung zur Anerkennung islamischer Verbände als Religionsgesellschaft – die daraus folgenden Konsequenzen lassen sich dann in die von ihm zuvor geschilderten Problemlagen übertragen.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass dies Buch einerseits eine neue Auflage einer “Einführung in den Islam” von Nichtmuslimen darstellt, mit dem überaus erfreulichen Anhang über Recht für Muslime in Deutschland – andererseits der Titel jedoch sehr viel mehr verspricht, als der Inhalt zu halten imstande ist.

 

Susanne Döring-Acikgöz, RAn

 

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