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Am 22. Mai 2003 - dem Tag vor dem Verfassungstag - wurde der jährliche Grundrechte-Report der Öffentlichkeit präsentiert. In 34 Beiträgen zieht der sich als "alternativer
Verfassungsschutz" verstehende Report Bilanz zum Zustand der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland.
Im Jahr nach den Antiterrorgesetzen droht die Freiheit der Sicherheit immer
selbstverständlicher geopfert zu werden. Die herausgebenden Bürgerrechtsorganisationen warnen vor einem "Gewöhnungseffekt", der entstehen könne. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief- und Fernmeldegeheimnis sind bereits jetzt schwer beschädigt.
Jürgen Kühling, Bundesverfassungsrichter a.D., stellt in dem Einleitungsbeitrag des
Reports fest, dass die immer stärker werdenden staatlichen Eingriffe in Grundrechte Bürger treffen, die ihrereseits überwiegend arglos sind. "Wer meint, er habe nichts zu verbergen, schert sich
wenig um Telefonüberwachung durch Polizei und Justiz, um Videokontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, um große und kleine Lauschangriffe."
Vier Beiträge des Grundrechte-Report 2003
setzen sich intensiv mit Fragen des Datenschutzes auseinander: Sönke Hilbrans fragt nach dem Datenschutz für Globalisierungskritiker, die an Europa weiten Demonstrationen teilnehmen. Thilo Weichert,
Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, überprüft die Datenspeicherung von Atomkraftgegnern als ein Beipiel für die Speicherung von Daten politisch Oppositioneller. Bettina Sokol,
Datenschutzbeauftrage in Nordrhein-Westfalen, befasst sich mit datenschutzrechtlichen Problemen von Prepaid-Karten beim Handykauf. Tjark Sauer würdigt die Folgen der Rasterfahndungen nach dem 11.
September 2001. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung boten auch im Jahr 2002 Beschränkungen der Demonstrationsfreiheit, des Telekommunikationsgeheimnises, der Glaubensfreiheit, der
Meinungsfreiheit, der Berufsfreiheit, des Grundrechts auf Asyl und anderer Grundrechte Anlaß einer kritischen Bilanz.
Mit der Einführung des § 129 b Strafgesetzbuch setzt sich Heiner Busch
auseinander. Dieser neue Anti-Terror-Paragraf ermöglicht, Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen im Ausland gebracht werden, zu kriminalisieren. Schließlich befasst sich Dieter
Deiseroth mit der Zulässigkeit einer deutschen Beteiligung an dem Präventivkrieg gegen den Irak, den er unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäben für unzulässig hält.
Mit einer Chronik der
Ereignisse des Jahres 2002, Adressen von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen und einem Sachregister hat der Band auch weiteren praktischen Wert.
Die Gießener Professorin Gabriele Britz plädiert für die Einstellung Kopftuch tragender Lehrerinnen. Der Staat verletze nicht seine Neutralitätspflicht, wenn eine Lehrerin ein religiöses Symbol trage.
Wohl sei aber deren Religionsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn sie auf Grund ihrer religiösen Überzeugung nicht unterrichten dürfe. Ob diese Rechtsauffassung der des
Bundesverfassungsgerichts entspricht, wird sich Anfang Juni zeigen. Dann verhandeln die Karlsruher Richter den Fall der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin, die wegen des Kopftuchs nicht in
den Schuldienst eingestellt wurde.
Quelle: www.humanistische-union.de
www.islam.de
Grundrechte-Report 2003, Hrsg. Till Müller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Elke Steven, Bela Rogalla, Jürgen Micksch, Wolfgang Kaleck, Martin Kutscha, Verlag Rowohlt, Reinbek (Reihe aktuell),
ISBN 3-499-23419-X, 240 S., ¤ 9,90
Der Grundrechte-Report wird von folgenden Organisationen herausgegeben: Humanistische Union, Gustav-Heinemann-Initiative, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Bundesarbeitskreis
kritischer Juragruppen, Pro Asyl, Republikanische AnwältInnenverein, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen.
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aus der FAZ vom Mittwoch / 15.12.1999 / Nr. 292 / Seite 16
FREMDE FEDERN: Murad Wilfried Hofmann
Die Angst vor dem Islam
Obwohl es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Islam auf absehbare Zeit zur dominierenden Religion Deutschlands werden könnte, ängstigt man sich in der Bevölkerung bereits
vor dieser Möglichkeit. Dabei wird fälschlich unterstellt, dass die (nach dieser Annahme zur Mehrheit gewordenen) Muslime die grundgesetzlich geschützte aktive und passive Religionsfreiheit ihrer (zur
Minderheit gewordenen) christlichen und atheistischen Mitbürger missachten würden. Man nimmt offenbar an, dass Muslime mit religiösen Minderheiten ebenso rigoros umspringen würden, wie dies bis zum
Anbruch der Neuzeit auf christlicher Seite der Fall war.
Hatte die (so monoreligiös gewordene) christliche Welt nicht jede andere Religionsgemeinschaft physisch eliminiert, solange sie es vermochte - nicht nur in Andalusien? Doch die islamische
Welt hatte sich von Anfang an gegenüber anderen Bekenntnissen, vor allem Juden und Christen, grundsätzlich duldsam verhalten und wardeswegen zu keinem Zeitpunkt monoreligiös geworden. So leben noch heute
- nach 1200 Jahren Islamisierung - 14 Millionen Kopten in Ägypten; in Teilen von Kairo und Damaskus sieht man mehr Kirchen als Moscheen. So waren die Griechen nach fünfhundert Jahre dauernder osmanischer
Herrschaft orthodoxe, Griechisch sprechende Christen geblieben. In Istanbul gibt es von alters her Dutzende von Synagogen, zumal viele Juden vor der erbarmungslosen Reconquista in das Osmanische Reich
geflüchtet waren.
In allen muslimischen Ländern waren die genannten Minderheiten vom Wehrdienst befreit und hatten nicht nur das Recht auf freie Religionsausübung, sondern die Pflicht zur
Selbstverwaltung, einschließlich der Rechtsprechung nach eigenem religiösen Recht. Diese beispielhafte Praxis, die nur unter dem Eindruck bitterster Erfahrungen - etwa mit Kreuzfahrern - Einbrüche
erlitt, beruhte nicht nur auf alter arabischer Gewohnheit, wonach jeder Stammesangehörige Fremden Asyl gewähren konnte, sondern auf bindenden Vorschriften des koranischen Rechts (Scharia). Der Koran
missbilligt nicht nur jeden Zwang in religiösen Angelegenheiten (Sure 2, Vers 256); im 48. Vers der fünften Sure enthält er ein großartiges, modern wirkendes Manifest des religiösen Pluralismus: ".
. . Jedem von euch gaben Wir ein Gesetz und einen Weg. Wenn Allah gewollt hätte, hätte Er euch zu einer einzigen Gemeinde gemacht. Doch Er will euch in dem prüfen, was Er euch gegeben hat. Wetteifert
darum im Guten. Zu Allah ist euere Heimkehr allzumal, und Er wird euch dann darüber aufklären, worüber ihr uneins seid." Diese islamische Doktrin prinzipieller religiöser Toleranz ist die absolute
Verneinung der ehemaligen christlichen Doktrin "cuius regio, eius religio" (Wessen Gebiet, dessen Religion).
Wer das islamische Recht der Schutzbefohlenen (dhimmi), genannt Siyar, und seine vorbildliche geschichtliche Praxis kennt, wird auch verstehen, dass es weder provokativ noch
unbillig ist, ihnen entsprechend zu gewähren, was sie 1420 Jahre lang Christen gewährt hatten: unter anderem das Recht zum Bau von Moscheen (nebst Minarett), zum islamischen Schulunterricht, zum Tragen
islamischer Kleidung, zum Schächten, zur Anwendung koranischen Familien- und Erbrechts untereinander und zur islamischen Beerdigung. Der Fall, dass Muslime - sozusagen als "islamische
Schutzbefohlene" - massenhaft in der nichtmuslimischen Welt leben, war von der klassischen islamischen Jurisprudenz nicht vorgesehen. Es kann daher kaum ausbleiben, dass das zeitgenössische
islamische Juristenrecht (fiqh) für muslimische Immigranten auf der Grundlage von Koran und Sunna ein Regelwerk entwickelt. Ich vermute, dass diese Normen zum Schutz religiöser Minoritäten in der
Postmoderne auch heute noch liberaler sein werden als die entsprechenden Artikel in zeitgenössischen westlichen Menschenrechts-Konventionen.
Der Verfasser, Mitglied des Beirats im Zentralrat der Muslime in Deutschland
(ZMD), ist deutscher Botschafter a. D.
Land: Deutschland; Internationales
Dossier-Rubrik: Meinungen zum Islam
© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt am Main
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